Das Holding- und Sitzprivileg im liechtensteinischen Steuerrecht
Holding- und Sitzunternehmen in Liechtenstein sind von jeder Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer befreit. Sie haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1 Promille des einbezahlten Kapitals bzw. des im Unternehmen investierten Vermögens und der Reserven zu entrichten, mindestens jedoch CHF 1.000,-- pro Jahr.

 

I. Das Holdingprivileg


Unter das Holdingprivileg fallen gemäss Art. 83 des Steuergesetzes jene im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen sowie die nicht eingetragenen Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht.
Hinter dem Holdingprivileg steht die Auffassung des Gesetzgebers, dass eine Mehrfachbesteuerung desselben Steuerobjektes zu vermeiden ist, zumal Beteiligungsgesellschaften in Liechtenstein keine Handels- und Produktionstätigkeit ausüben.

 

II. Das Sitzprivileg


Unter das Sitzprivileg fallen gemäss Art. 84 des Steuergesetzes jene im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen, die in Liechtenstein ihren Sitz haben, im übrigen aber am inländischen Wirtschaftsleben nicht aktiv teilnehmen. Davon unberührt hat jede Sitzgesellschaft das Recht, für das Management einen eigenen Geschäftssitz mit Personal in Liechtenstein einzurichten.