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Sorgfaltspflicht
(
Auszug aus F.L. Trending, veröffentlicht 2001
)
Am 1. Januar 2001 hat Liechtenstein ein neues Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften in Kraft gesetzt. Parallel dazu wurden auch speziell ausgebildete personelle Ressourcen aufgebaut, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung zu überwachen. Diese Bemühungen sind von der Financial Action Task Force (FATF) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) offiziell gewürdigt worden. Sie hat Liechtenstein als Staat eingestuft, der die internationale Bekämpfung der Geldwäscherei unterstützt. Dieses Prädikat gilt bei Investoren einmal mehr als deutlicher Nachweis dafür, dass die liechtensteinischen Rahmenbedingungen für Finanzdienstleistungen höchste internationale Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllen.
Trotz der verschärften Bestimmungen über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften bleibt das gesetzlich verankerte Bankgeheimnis in Liechtenstein unangetastet.
Eine Folge der Globalisierung
Beim neuen Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) geht es allerdings nicht um das Bankgeheimnis, sondern explizit um die Bekämpfung der Geldwäscherei. Denn die Globalisierung hat nicht nur neue Impulse für die Wirtschaft gebracht, sondern auch die Bekämpfung der Kriminalität und die mit ihr verbundene Geldwäscherei zu einem weltweiten Problem gemacht, das keine Landesgrenzen kennt.
Geldwäscherei ist deshalb in vielen Ländern strafbar. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat eine entsprechende Strafrechtsnorm bereits 1996 erlassen und im neuen Sorgfaltspflichtgesetz die Bekämpfung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität als ausdrückliches Ziel verankert.
Umfassende Sorgfaltspflicht
Dem neuen SPG unterstehen alle Unternehmen und Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, sie aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Im Gesetz namentlich genannt sind Banken und Finanzgesellschaften, Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Treuhänder, Anbieter von Lebensversicherungen, liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Wertpapierfirmen sowie die Liechtensteinische Post AG und die Wechselstuben.
Identifizierung des Vertragspartners
Der gesamte dem SPG unterstellte Personenkreis ist verpflichtet, die Vertragspartner bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen anhand des Reisepasses oder der Identitätskarte (Personalausweis) zu identifizieren. Die zum Gesetz gehörende Verordnung präzisiert, dass bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit in den Akten festzuhalten sind.
Vertreter von juristischen Personen haben einen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate sein darf. Als gleichwertig gelten eine inländische Amtsbestätigung, Statuten, Gründungsakten oder der Gründungsvertrag, eine Bestätigung der Revisionsgesellschaft oder eine amtliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit. In der Dokumentation der Geschäftsbeziehung sind neben dem Firmennamen Sitzadresse, Sitzstaat, Gründungsdatum sowie Ort und Datum des Öffentlichkeitsregistereintrags festzuhalten.
Obwohl die Verordnung grundsätzlich davon ausgeht, dass die Identifikation bei persönlicher Vorsprache des Kunden vorgenommen wird, lässt sie auch die Möglichkeit zu, eine Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg zu eröffnen. In diesem Falle sind notariell beglaubigte Dokumente einzusenden. Ausserdem ist die persönliche Identifizierung bei der ersten Vorsprache des Kunden nachzuholen.
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Falls die an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person nicht mit dem Vertragspartner identisch ist, hat dieser eine Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person abzugeben; diese Erklärung hat die gleichen Angaben zu enthalten wie die Dokumentation über den Vertragspartner. Eine Ausnahme von der Feststellungspflicht besteht lediglich bei börsenkotierten Unternehmen oder im Geschäftsverkehr zwischen Banken, die der Richtlinie 91/308/EWG oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen.
Wiederholung der Identifikation
Sollten sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel an der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person ergeben, so ist die Identifizierung zu wiederholen. Besteht ein dringender Verdacht, dass ein Vertragspartner über sich oder die wirtschaftlich berechtigte Person falsche Angaben gemacht hat, kann die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden, sofern dies ohne Gefährdung der Vermögenswerte möglich ist. Der Abzug der Vermögenswerte ist ausreichend zu dokumentieren. Werde n die korrekten Angaben hingegen ohne Verzug nachgereicht, so ist eine Weiterführung der Geschäftsbeziehung möglich.
Abwehr der Geldwäscherei
Falls es bei einer Finanztransaktion Anhaltspunkte für Verdachtsmomente gibt, dass ein Zusammenhang mit Geldwäscherei, mit einer Vortat zur Geldwäscherei (Fiskalsachen fallen nicht darunter) oder mit organisierter Kriminalität besteht, so sind die näheren Umstände abzuklären. Abklärungen sind besonders dann zu treffen, wenn die Transaktion nicht mit dem wirtschaftlichen Hintergrund oder der üblichen Geschäftstätigkeit des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person übereinstimmt oder wenn die Transaktion in Bezug auf das Kundenprofil nicht plausibel, nachvollziehbar oder sinnvoll erscheint. Liegt ein solcher Fall vor, sind alle Informationen einzuholen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten oder auszuräumen. Die Abklärungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Bleibt der Verdacht bestehen, ist eine Meldung an die liechtensteinische Financial Intelligence Unit (FIU) zu machen; die betroffenen Vermögenswerte sind ohne Mitteilung an den Vertragspartner während zehn Tagen zu sperren. Der Staatsanwalt oder die FIU können diese Sperrung um weitere 20 Tage verlängern.
Klare Regeln zur Dokumentation
Die dem SPG unterstellten Personen und Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche Abklärungen schriftlich zu dokumentieren und über jeden Kunden ein Profil zu erstellen, in dem neben den Angaben über den Vertragspartner und die wirtschaftlich berechtigte Person auch Informationen über Bevollmächtigte sowie über den wirtschaftlichen Hintergrund und die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte enthalten sind. Ebenso sind der Beruf und die Geschäftstätigkeit der wirtschaftlich berechtigten Person sowie der Verwendungszweck der Vermögenswerte zu dokumentieren.
Zu diesem Zweck sind in jedem Unternehmen interne Regeln über Inhalt, Führung und Aufbewahrung von Sorgfaltspflicht-Akten sowie über das Verhalten des Personals bei zweifelhaften Transaktionen aufzustellen.
Ferner hat jedes Unternehmen dem Amt für Finanzdienstleistungen eine Ansprechperson anzugeben. Im Weiteren ist ein Sorgfaltspflichtbeauftragter mit der internen Organisation, der Ausarbeitung und Umsetzung von Richtlinien, der Aus- und Weiterbildung des Personals sowie der Beratung in allen Fragen der Sorgfaltspflicht zu betrauen. Schliesslich hat ein Untersuchungsbeauftragter laufend die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren und regelmässig Prüfberichte an die Geschäftsleitung zu verfassen.
Weitere Kontrollen werden durch das Amt für Finanzdienstleistungen durchgeführt. Die so gewonnenen Erkenntnisse dürfen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität verwendet werden.
Weiterbildung gesetzlich verankert
Es ist klar, dass diese zahlreichen neuen Pflichten ohne Weiterbildung der Verantwortlichen und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht korrekt erfüllt werden können. Der Nachweis von Ausbildungsmassnahmen bildet deshalb Teil eines gesetzlich geforderten internen Jahresberichts.
Hohe Strafen bei Übertretungen
Verstösse gegen das SPG ziehen harte Strafen nach sich. Wer den Pflichten nicht nachkommt und beispielsweise die korrekte Identifizierung und Dokumentation unterlässt, kann vom Landgericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden. Ausserdem kann die Regierung Verwaltungsstrafen bis zu 100.000,-- Franken verhängen, wenn Auskünfte verweigert, falsche Angaben gemacht, wesentliche Tatsachen verschwiegen oder Anordnungen des Amtes für Finanzdienstleistungen nicht befolgt werden. Weitere Sanktionen, wie z.B. der Entzug der Konzession, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Neue Vorschriften setzen hohe internationale Standards
Verantwortliche aus Politik und Wirtschaft betonen immer wieder, dass Liechtenstein nicht an kriminellen Geldern interessiert ist und alles daran setzt, sie vom Finanzplatz Liechtenstein fernzuhalten. Schon mit dem Sorgfaltspflichtgesetz von 1996 verfügte Liechtenstein über Bestimmungen, die einem internationalen Vergleich durchaus standhielten. Im neuen Sorgfaltspflichtgesetz wurden diese Bestimmungen noch verschärft, so dass sie nun als international vorbildlich gelten.