Häufig gestellte Fragen

Auszug aus der täglichen Beratungspraxis

Wie weiss ich, ob der Wunschname für eine Gesellschaft noch verfügbar ist?


Sie übermitteln uns Ihre Namensvorschläge, die wir beim Handelsregister hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit abklären lassen. Aufgrund der Vielzahl schon verwendeter Namen ist es in der Praxis empfehlenswert, zumindest drei Namen vorzuschlagen und nach eigener Präferenz zu reihen.

Wie sieht das Vertragswerk für eine Gesellschaftsgründung aus?


Für die Gründung erforderlich sind Mandatsvertrag, Gründungsauftrag und Geschäftsprofil gemäss den geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichtbestimmungen. Hier können Sie sich im Detail über die Sorgfaltspflicht informieren.

Welche Kosten fallen für eine liechtensteinische Gesellschaft an?


Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden zwischen den Gründungskosten und den jährlich wiederkehrenden Fixkosten. Im Jahr der Gründung fallen somit diese beiden Kostenpositionen an. Ab dem darauf folgenden Jahr nur mehr die jährlichen Fixkosten, welche die Kosten für Domizil und Repräsentanz der Gesellschaft abdecken. Im Rahmen der Verwaltung der Gesellschaft notwendig werdende Dienstleistungen (Sekretariatsaufwand, Buchhaltungsaufwand, Rechtsberatung/ Sonderbemühungen etc.) werden nach effektivem Aufwand gemäss geltendem Honorar-Stundensatz abgerechnet.

Steht das Gesellschaftskapital nach erfolgter Gründung für den statutarischen Unternehmenszweck wieder zur Verfügung?

 

Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) schafft hierfür klare Richtlinien: Die Hälfte des Grundkapitals darf nicht unterschritten werden. Andernfalls die Gesellschaft saniert bzw. ggf. liquidiert werden muss. Der Gesellschaftsgründer hat somit Sorge zu tragen, dass zum Jahresabschluss die Kapitalgrenzen CHF 15.000,-- für Stiftung und Anstalt, sowie CHF 25.000,-- für die Aktiengesellschaft nicht unterschritten werden.

Was hat es mit der Quellensteuer auf sich, die Liechtenstein als "vergleichbare Massnahme" zur EU-Zinsertragssteuer ab 2005, so wie auch die Schweiz, einführen wird?


Nach dem jüngsten Treffen der EU-Finanzminister in Luxemburg vom Juni 2004 wurde verlautbart, dass sich die Europäische Gemeinschaft mit allen Drittstaaten (Details siehe nächste Frage) betreffend die Einführung einer Quellensteuer als vergleichbare Massnahme zur EU-Zinsertragssteuer ab 2005 geeinigt haben.

Wird durch die Entrichtung der Quellensteuer an das EU-Wohnsitzland des Anlegers in irgend einer Weise das liechtensteinische Bankgeheimnis durchbrochen?


Nein. Liechtenstein und die Schweiz erreichten ebenso wie die EU-Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich einen Schutz ihrer Bankgeheimnisse: Während alle anderen EU-Staaten sich an einem Informationsaustausch über Zinseinnahmen von EU-Bürgern zwischen Banken und Finanzbehörden beteiligen, erheben diese Länder eine Quellensteuer ohne Weiterleitung persönlicher Daten. Diese soll in Dreijahresschritten von zunächst 15 Prozent, dann 20 Prozent und bis zum Jahr 2011 auf 35% steigen und fließt zu 75% an den Wohnsitzstaat des Anlegers, 25% verbleiben im Anlegerstaat.

Unterliegt die liechtensteinische Stiftung auch der Quellensteuer?


Die Gesellschaftsform der liechtensteinischen Stiftung ist von jeglicher Zinsertragssteuer ausgenommen, was sie für Anleger, die der EU-Zinsertragssteuer bzw. der Quellensteuer auf Zinserträge unterliegen, noch attraktiver macht.

Kann man mit einer Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein auch Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung handeln?

 

Nein - solche Geschäfte unterliegen den Bestimmungen über die Investmentunternehmen. Investmentunternehmen benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Konzession der Regierung.

Kann eine liechtensteinische Stiftung auch landwirtschaftlichen Grund im EU-Raum erwerben?

 

Was sehr wenigen bekannt ist: Gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. September 2003 kann mittels einer Liechtensteinischen Stiftung in der Europäischen Union landwirtschaftlicher Grund erworben werden, sofern die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen, etwa im Wege der Verpachtung an Landwirte, garantiert ist. Entgegen der bisherigen Rechtspraxis muss der Erwerber der landwirtschaftlichen Flächen somit selber nicht mehr Landwirt sein.