Der Trust nach liechtensteinischem Recht
(Publiziert Herbst 1998)
Der Trust ist eine Besonderheit des liechtensteinischen Rechts, die sonst in keinem kontinental-europäischen Rechtssystem vorkommt. Die Schöpfer des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts haben den Trust aus der anglo-sächsischen Rechtsordnung übernommen. Deshalb können Informationen über die Grundprinzipien des liechtensteinischen Trusts weitgehend den englischen Gesetzen und der englischen Rechtsprechung sowie Kommentaren, wie z.B. Godefroi?s «On Trust and Trustees», entnommen werden.
Bei einem Trust (zu deutsch auch Treuhänderschaft) übergibt der Treugeber dem Treuhänder Vermögenswerte mit der Verpflichtung, diese in seinem eigenen Namen und als Eigentümer zu verwahren und zu verwalten. Gleichzeitig bestimmt der Treugeber eine oder mehrere Personen oder Institutionen, welche durch den Trust mit finanziellen Mitteln bedacht werden sollen (Begünstigte), oder aber einen bestimmten Zweck, für den diese Mittel eingesetzt werden sollen.
Zur Errichtung eines Trusts wird eine Trusturkunde (Treuhandurkunde) aufgesetzt. Sie regelt ? unter Berücksichtigung der wenigen zwingenden Gesetzesbestimmungen ? die Beziehungen zwischen dem Treugeber, dem Treuhänder und dem Begünstigten. Der Inhalt der Trusturkunde ist sowohl für den Treugeber als auch für den Treuhänder bindend.
Da zur Errichtung eines Trusts nur wenige gesetzliche Bestimmungen zwingend sind, bieten sich umfangreiche, frei wählbare Gestaltungsmöglichkeiten. Deshalb kann ein Trust zur Erfüllung der verschiedensten Zwecke verwendet werden. Er eignet sich beispielsweise besonders gut für die Verwaltung von Familienvermögen. In diesem Fall überträgt der Treugeber durch die Errichtung des Trusts die Verfügungsbefugnis über das Familienvermögen dem Treuhänder. So kann sichergestellt werden, dass das Familienvermögen in einer Art und Weise verwaltet wird, dass es der gesamten Familie zugute kommt und dass sein Erhalt gleichzeitig über Generationen hinweg gesichert ist.
Der Treuhänder
Der Treuhänder haftet persönlich und unbeschränkt für die ordnungsgemässe Erfüllung seiner Verpflichtungen.
Die Begünstigten
Die Begünstigten werden vom Treugeber bestimmt. In der Treuhandurkunde legt er die Bedingungen und Voraussetzungen fest, nach denen die Begünstigten ernannt bzw. abberufen werden.
Hierzu bestehen nahezu unbeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten. Beispielsweise können die Begünstigtenrechte von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Sie können im weiteren zeitlich limitiert oder unbegrenzt, übertragbar oder nicht übertragbar, vererbbar oder nicht vererbbar ausgestaltet werden. Das Recht des Begünstigten kann sich nur auf das Einkommen des Trusts beschränken oder auch das Kapital umfassen.
Der Protector
Über die individuelle Festlegung der Begünstigtenrechte hinaus hat der Treugeber weitere interessante Gestaltungsmöglichkeiten. So kann er beispielsweise eine Person seines Vertrauens als Protector ernennen. Dieser überwacht die Verwaltung des Treuhandvermögens und die Einhaltung der Bestimmungen der Treuhandurkunde.
Die Ernennung eines Protectors kann auch aus steuerlichen Gründen ratsam sein. Die meisten nationalen Steuerrechtsordnungen schreiben vor, dass das Trustvermögen am Wohnsitz des Treuhänders zu versteuern ist. Sind nun mehrere Treuhänder ernannt worden, kann es strittig sein, welche nationalen Steuerrechtsvorschriften zur Anwendung kommen sollen. Um dies zu vermeiden, wird oftmals anstelle eines zweiten Treuhänders ein Protector ernannt.
Diesem Protector können weitgehende Verwaltungsbefugnisse zukommen. Trotzdem ist er nie der rechtliche Eigentümer des Treuhandvermögens und kann deshalb nicht angehalten werden, das Treuhandvermögen bekanntzugeben. Mit der Ernennung eines Protectors kann der Treugeber von sämtlichen steuerrechtlichen Vorteilen profitieren, die mit der Errichtung eines Trusts in Liechtenstein verbunden sind. Darüber hinaus ist die ständige Überwachung der Verwaltung des Treuhandvermögens gewährleistet.
Die Besonderheiten des liechtensteinischen Trusts
Im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Trust kennt Liechtenstein weder die «Rule against accumulations» noch die «Rule against perpetuities». Es ist in Liechtenstein also sowohl möglich, die Erträgnisse eines Trusts zu akkumulieren als auch den Trust auf unbestimmte Zeit zu errichten.
Für den liechtensteinischen Trust besteht auch keine Verpflichtung zum Eintrag ins Öffentlichkeitsregister. Bedingung dafür ist, dass die Trusturkunde innerhalb von zwölf Monaten nach Errichtung des Trusts beim F. L. Öffentlichkeitsregister hinterlegt wird.
Die hinterlegten Dokumente geniessen absoluten Geheimnisschutz. Dritte haben deshalb keinen Zugang zu den so hinterlegten Trustdokumenten oder deren Inhalt.
Gläubiger des Treugebers
Die Gläubiger oder die rechtlichen Nachfolger des Treugebers können auf das Trustvermögen nur dann zugreifen, wenn die im Anfechtungsrecht, im Erb- oder im Schenkungsrecht angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Treugeber einen Teil seines Vermögens in einen Trust eingebracht hat und diese Vermögensübertragung zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten erfolgt ist.
Eine solche Vermögensübertragung könnte von einem Pflichtteilsberechtigten angefochten werden. Das Recht zur Anfechtung besteht aber nicht mehr, wenn die Vermögensübertragung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person zwei oder mehr Jahre vor dem Tod des Treugebers erfolgt ist.
Falls die Vermögensübertragung in der Absicht vorgenommen wurde, einzelne Gläubiger zu benachteiligen oder zu begünstigen, ist auch ein Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen anfechtungsberechtigt.
Im weiteren ist festzuhalten, dass weder der Tod noch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Treugebers den Trust beenden. Das Trustvermögen bleibt in beiden Fällen unberührt.
Gläubiger des Treuhänders
Sollte über das Vermögen des Treuhänders der Konkurs eröffnet oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet werden, bleibt das Treuhandvermögen trotzdem geschützt. Das Treuhandvermögen wird in solchen Fällen als eigenständiges und unantastbares Vermögen angesehen. Insofern sind der Treugeber und die Begünstigten auch gegen Ansprüche Dritter gegen das Treuvermögen geschützt. Weder der Tod noch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Treuhänders beenden den Trust. Das Trustvermögen bleibt davon unberührt.
Die Gläubiger der Begünstigten
Selbst ein Konkurs- oder Exekutionsverfahren gegen einen Begünstigten kann ohne Folge für das Trustvermögen bleiben. Die Gläubiger des Begünstigten können nämlich nur dann einen Anspruch gegen das Trustvermögen erheben, wenn der Begünstigte selbst einen Rechtsanspruch gegen das Trustvermögen hat. Der Treugeber hat aber die Möglichkeit, diesen Fall auszuschliessen bzw. in der Trusturkunde explizit festzuschreiben, dass die ohne Gegenleistung erworbenen Begünstigtenrechte dem Begünstigten nicht durch ein Exekutions- oder ein Konkursverfahren entzogen werden dürfen. Damit ist den Gläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen aus dem Trustvermögen verwehrt.
Die Errichtung eines Trusts nach ausländischem Recht
Im Fürstentum Liechtenstein kann ein Trust nach inländischem, aber auch nach den Bestimmungen ausländischen nationalen Rechts errichtet werden. Der Treugeber hat somit die Möglichkeit, für die Verwaltung des Trustvermögens die Bestimmungen seines nationalen Rechts zu wählen und darüber hinaus von den Steuervorteilen zu profitieren, die mit dem Sitz des Trusts in Liechtenstein verbunden sind. In einem solchen Fall wird die Beziehung zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten gemäss den anwendbaren nationalen ausländischen Rechtsvorschriften bestimmt. Welches nationale Recht Anwendung findet, muss in der Trusturkunde ausdrücklich erwähnt sein.
Buchführung
Die meisten juristischen Personen in Liechtenstein haben die Pflicht, den Steuerbehörden jährlich eine Bilanz einzureichen bzw. eine Erklärung abzugeben, wonach sie im abgelaufenen Jahr keine kommerzielle Tätigkeit ausgeübt haben. Im Falle des Trust entfällt diese Verpflichtung.
Davon unabhängig ist der Treuhänder jedoch verpflichtet, den Begünstigten bzw. dem Treugeber eine jährliche Aufstellung des Trustvermögens zukommen zu lassen. Der Treuhänder muss darüber hinaus über die Verwaltung des Treuhandvermögens eine Buchhaltung führen und sie dem Treugeber und den Begünstigten auf Wunsch zukommen lassen.
Kapital-, Einkommens- und Kapitalertragssteuern
Ausländisches Trustvermögen unterliegt in Liechtenstein weder der Einkommens- noch der Kapitalertragssteuer. Der Trust wird in diesem Fall steuerlich wie eine Sitz- oder Holdinggesellschaft behandelt; das heisst, dass das Kapital in Liechtenstein mit einem Satz von 1 ?, jedoch mit mindestens CHF 1?000.?, besteuert wird.
Besteuerung der Begünstigten
Ausschüttungen an Begünstigte mit Wohnsitz ausserhalb von Liechtenstein unterliegen in Liechtenstein keiner Besteuerung. Dasselbe gilt für die Verteilung des Trustvermögens nach Beendigung des Trusts.
Schlussbemerkung
Die niedrige Besteuerung, die praktisch nicht vorhandenen Publizitätsbestimmungen, die garantierte Anonymität des Treugebers und die vielen Gestaltungsformen ermöglichen es, für jeden Klienten eine massgeschneiderte Lösung zu finden.
Die Errichtung eines Trusts
Ein Trust wird errichtet durch:
- Eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder;
- Eine einseitige schriftliche Erklärung des Treugebers, der eine schriftliche Annahmeerklärung des Treuhänders folgen muss; oder
- Eine letztwillige Verfügung, der gleichfalls eine schriftliche Annahmeerklärung des Treuhänders folgen muss.
Zudem bedarf die gültige Errichtung des Trusts der Übertragung des Trustvermögens.
Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht
Art. 897
Die Treuhänderschaften im allgemeinen
Treuhänder (Trustee oder Salmann) im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Einzelperson, Firma oder Verbandsperson, welcher ein anderer (der Treugeber) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut), welcher Art auch immer, mit der Verpflichtung zuwendet, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zugunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigten) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.
F.L. TRENDS
Der Bankplatz Liechtenstein hat seit dem Beitritt des Landes zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an Attraktivität gewonnen. Seit dem Beitritt im Jahr 1995 wurden neben den bestehenden Banken drei neue Institute eröffnet und für zwei weitere ein Konzessionsgesuch eingereicht. Damit hat sich die Zahl der in Liechtenstein tätigen Banken innert drei Jahren verdoppelt.
Banken werden im EWR-Raum nach dem Single Licence-Prinzip konzessioniert. Jede in einem EWR-Land zugelassene Bank kann in einem anderen EWR-Land ungehindert eine Niederlassung errichten oder ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. Dabei werden Zweigniederlassungen ausländischer Banken in Liechtenstein von den Aufsichtsbehörden ihres Mutterlandes kontrolliert, während Niederlassungen liechtensteinischer Banken in anderen EWR-Staaten der liechtensteinischen Bankenaufsicht unterstehen.
Die Gesamt-Bilanzsumme der in Liechtenstein konzessionierten Vollbanken hat sich im Jahre 1997 um 6,2 Prozent auf 27,4 Milliarden Franken erhöht; im Vergleich zu 1970 beträgt sie das Zwanzigfache. Das bilanzwirksame Kundenvermögen (ohne Kundendepots und Treuhandanlagen) belief sich auf 24,3 Milliarden. Der Reingewinn der Banken stieg gegenüber dem Vorjahr um 33,5 Prozent und erreichte mit 310,4 Mio. Franken eine neue Höchstmarke.
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