Liechtenstein in der internationalen Steuerkooperation
Steuerinformationsabkommen und Doppelbesteuerungsabkommen
Liechtenstein hat die OECD-Standards in Steuerfragen übernommen und damit die erste Phase des Transformationsprozesses für den Finanzplatz der Zukunft abgeschlossen. Die OECD entfernte Liechtenstein im Gegenzug wieder von der «Grauen Liste» der in Steuerfragen nicht kooperierenden Länder. Bis zum 1. Oktober 2011 hat Liechtenstein mit 24 Ländern Steuerinformationsabkommen abgeschlossen. Der Informationsaustausch über Steuersachen erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf der Basis eines präzise formulierten Ersuchens. Geplant ist der Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere mit jenen Ländern, die für die liechtensteinische Exportindustrie wichtig sind.
Mit der «Liechtenstein-Erklärung» vom 12. März 2009 bekennt sich das Fürstentum Liechtenstein zum OECD-Standard in Steuerfragen. «Mit dieser Erklärung», betonte die Regierung, «verpflichtet sich Liechtenstein zur Umsetzung der durch die OECD entwickelten globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuerfragen.» In der Folge schloss Liechtenstein mit einer Reihe von Ländern die geforderten TIEA-Abkommen (Tax Information Exchange Agreement) ab, worauf die OECD das Fürstentum Liechtenstein von der «grauen Liste» der nicht-kooperativen Staaten in Steuerfragen wieder entfernte. Liechtensteins Regierung bewertete diese Streichung von der «grauen Liste» als wichtiges Zwischenziel in der Neuausrichtung des Wirtschaftsstandortes und Finanzplatzes. In Verbindung mit dem Abschluss der TIEA-Abkommen steht die Absicht, mit den einzelnen Vertragsstaaten in Europa und ausserhalb Europas Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abzuschliessen, die für die liechtensteinische Exportwirtschaft von grosser Bedeutung sind.
Informationsaustausch mit den USA in Steuersachen
Schon vor der «Liechtenstein-Erklärung» hatte Liechtensteins Regierung mit dem Projekt «Futuro» eine neue Strategie für den Finanzplatz eingeleitet. Liechtenstein rückte damit von der früheren defensiven Politik ab. Eine erste Durchbrechung des Prinzips, in Steuersachen keine Auskünfte an andere Staaten weiterzugeben, erfolgte mit dem Übereinkommen Liechtenstein-USA im Jahre 2008. Schon im Sommer 2006 hatten die USA dem Fürstentum Liechtenstein den Vorschlag für den Abschluss eines Steuerinformationsabkommens unterbreitet und mit der Verlängerung des QI-Status (Qualified Intermediary) für die liechtensteinischen Banken verknüpft, der bis Ende 2008 Gültigkeit hatte. Das TIEA-Abkommen wurde am 8. Dezember 2008 in Vaduz unterzeichnet und trat nach Anpassung der nationalen Gesetzgebung auf den 1. Januar 2010 in Kraft, womit es seine Wirkung für die Steuerjahre ab 2009 entfaltet. Die USA haben in der Folge den Qualified Intermediary-Status für die Banken im Fürstentum Liechtenstein um weitere sechs Jahre bis Dezember 2015 verlängert.
Gegenstand des TIEA-Abkommens ist die gegenseitige Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung der Steuervorschriften im ersuchenden Staat bedeutsam sind. Der Informationsaustausch erfolgt auf dem Weg der Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden der beiden Länder. Amtshilfe muss bei Vorliegen eines betrügerischen Steuervergehens nach US-Recht gewährt werden, auch wenn das Vergehen nach liechtensteinischem Recht kein Fiskalbetrug ist. Das frühere Prinzip der gegenseitigen Strafbarkeit, wonach ein Vergehen in beiden Ländern eine strafbare Handlung sein muss, wurde mit dem US-Abkommen von Liechtenstein aufgegeben.
Der Informationsaustausch erfolgt aber nicht automatisch, sondern nur auf der Basis eines präzise formulierten Ersuchens. Liechtenstein muss einem Amtshilfeersuchen nur entsprechen, wenn die im Abkommen genau definierten Anforderungen erfüllt sind. Zu diesen Anforderungen zählen detaillierte Angaben über die Identität des US-Steuerpflichtigen, den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Art und Form sowie die Zeitspanne der verlangten Informationen. Ausserdem kann Liechtenstein eine Erklärung verlangen, dass die USA alle ihr in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft haben. Mit dem Erfordernis von sehr detaillierten Auskunftsersuchen an Liechtenstein sollen blosse «fishing expeditions» oder «fact finding expeditions» ausgeschlossen werden.
Steuerkooperation zwischen Liechtenstein und Deutschland
Von besonderer Bedeutung für Liechtenstein ist das Informationsabkommen in Steuerangelegenheiten mit Deutschland, das in den letzten Jahren erheblichen Druck auf die sogenannte «Steueroase Liechtenstein« ausgeübt hatte. Schon im Sommer 2008 hatte Liechtenstein allen EU-Staaten die Umsetzung von OECD-Standards für den Austausch von Steuerinformationen in bilateralen Abkommen angeboten. Das Finanzministerium der deutschen Regierung erachtete aber ein derartiges Abkommen zwischen Liechtenstein und Deutschland vorerst als nicht notwendig, sondern legte den Schwerpunkt auf die Gespräche in Brüssel über den Abschluss eines Betrugsbekämpfungsabkommens. Erst anfangs 2009 erklärte das Finanzministerium seine Bereitschaft zur Aushandlung eines TIEA-Abkommens, das am 2. September 2009 in Vaduz unterzeichnet werden konnte.
Das Abkommen enthält eine zeitliche und materielle Abgrenzung für den Austausch von Steuerinformationen. Die zeitliche Abgrenzung besteht darin, dass Auskünfte erst für Steuerjahre ab 1. Januar 2010 erteilt werden müssen. Ausserdem erfolgt der Informationsaustausch nicht automatisch, sondern nur auf der Basis eines präzise formulierten Ersuchens. Liechtenstein muss einem Amtshilfeersuchen Deutschlands nur entsprechen, wenn genau definierte Anforderungen erfüllt sind, wie sie schon im Abkommen mit den USA festgelegt wurden. Der Austausch von Steuerinformationen ist bereits im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren vorgesehen, womit unerheblich wird, ob in Deutschland schon ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder ob nach dem liechtensteinischen Recht ein Steuerbetrug oder eine Steuerhinterziehung vorliegt, die lediglich verwaltungsstrafrechtlich verfolgt wird.
Steueramtshilfe mit dem Vereinigten Königreich
Einen neuen – und bis anhin weltweit einzigartigen – Weg beschritt Liechtenstein in der Steuerkooperation mit dem Vereinigten Königreich. Neben der Erfüllung der OECD-Standards über die Gewährung von Steueramtshilfe sehen die im Sommer 2009 vereinbarten Abkommen auch pragmatische Lösungen vor, die als Hauptzweck die steuerliche Legitimation der britischen Kunden des Finanzplatzes Liechtenstein haben. Beim Übereinkommen über einen Informationsaustausch in Steuersachen, dem Memorandum of Understanding mit der britischen Steuerbehörde und der «Gemeinsamen Erklärung» über die künftige Entwicklung der Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten handelt es sich um einen massgeschneiderten Ansatz, der Rechtssicherheit schafft und dabei gewachsene Strukturen und gegenseitige Interessen berücksichtigt. Die für den Finanzplatz neuen Rahmenbedingungen geben den britischen Kunden die Möglichkeit, über eine Selbstdeklaration zu attraktiven Bedingungen zur Steuerkonformität zu gelangen. Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, für britische Kunden in Liechtenstein ein attraktives Steueroffenlegungsprogramm (Liechtenstein Disclosure Facility) zur Verfügung zu stellen, während Liechtenstein die Verpflichtung einging, im nationalen Recht ein Amtshilfe- und Compliance-Programm zu etablieren, damit die britischen Kunden bis Ende des Programms im Jahre 2015 ihren Steuerpflichten in England nachkommen können. In der «Gemeinsamen Erklärung» gehen die Vertragspartner auch auf die steuerliche Behandlung der liechtensteinischen Gesellschaftsformen ein, wobei von der grundsätzlichen steuerlichen Gleichbehandlung von Stiftungen mit dem englischen Trust ausgegangen wird. Die damit geschaffene Rechtssicherheit macht die liechtensteinische Stiftung auch weiterhin für Kunden aus dem Vereinigten Königreich attraktiv.
Hoher Schutz des Privateigentums und der Privatsphäre
Liechtenstein ist ein attraktiver Finanzplatz inmitten Europas. Zur Attraktivität des Finanzplatzes tragen verschiedene Faktoren bei, insbesondere der hohe Schutz des Privateigentums und der persönlichen Privatsphäre. Asset Protection gehört zu den wesentlichsten Elementen des im Jahre 2010 erneuerten Stiftungsrechts, das den Schutz des privaten Vermögens vor Zugriffen von Gläubigern des Stifters oder der Begünstigten sowie bei der Vorsorge von Familienangehörigen in den Mittelpunkt stellt. Zu den bedeutenden Standortfaktoren Liechtensteins zählen auch die politische Kontinuität, die Stabilität des Schweizer Frankens als gesetzliche Währung, das stabile Rechtssystem und die traditionell liberale Wirtschaftsordnung.
Mit der «Liechtenstein-Erklärung» vom 12. März 2009 akzeptierte Liechtenstein die internationalen Regeln des Informationsaustauschs in Steuerfragen. Dennoch gibt es keinen automatischen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden. Vielmehr verpflichtete sich Liechtenstein, auf der Grundlage von OECD-konformen Abkommen mit anderen Staaten, nur zum Informationsaustausch in begründeten Fällen. Rechtshilfe und Amtshilfe werden nur auf konkrete Anfrage geleistet, «fishing expeditions» sind nicht zulässig.
Amtshilfe – nicht bei gestohlenen Daten
Das Fürstentum Liechtenstein hat mit einer Reihe von Staaten Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (Tax Information Exchange Agreement oder TIEA) sowie Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Den Partnern ist nach diesen Abkommen Amtshilfe zu leisten, auch wenn das im Ausland vorliegende Steuervergehen in Liechtenstein keine strafbare Handlung darstellt. Um die in den TIEA und DBA bilateral geregelte Amtshilfe im Inland durchführen zu können, ist 2010 ein Steueramtshilfegesetz geschaffen worden. Nach diesem Gesetz erfolgt der Informationsaustausch nicht automatisch, sondern nur auf der Grundlage eines präzise formulierten Ersuchens. Liechtenstein muss einem Ersuchen nur entsprechen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie etwa detaillierte Angaben über die Identität des Steuerpflichtigen und über den Sachverhalt. Ein Gesuch um Amtshilfe kann auch abgelehnt werden, wenn es dem «ordre public» widerspricht, was nach Völkerrecht eine Verletzung wesentlicher innerstaatlicher Rechtsgrundsätze bedeutet. Dies ist insbesondere bei Ersuchen der Fall, deren Informationen durch den ausländischen Staat auf eine Art beschafft wurden, die in Liechtenstein eine strafbare Handlung darstellt. Dieser Passus wurde von Liechtenstein ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen, um Amtshilfe verhindern zu können, wenn die Informationen durch Datendiebstahl beschafft wurden.
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